Verpackungsverordnung

Nicht nur der Einzelhandel ist aktuell verpflichtet die Verpackungen nach Plastik und Papier zu trennen: Auch Onlinehändler und Shopbetreiber sind von der Thematik betroffen und müssen sich an die Verpackungsverordnung halten. Doch ungeachtet dessen gibt es immer noch viele Händler und Betreiber von Shops, die das Gesetz nicht beachten oder das Inkrafttreten der neuen Verordnung nicht mitbekommen haben.

Geht es dir genauso? Hast du erst jetzt von der Verpackungsverordnung gehört? Dann solltest du diesen Artikel vollständig lesen. Du erfährst, worum es sich bei der Verordnung handelt, was sich geändert hat und was du nun konkret machen muss.

Worum handelt es sich bei der Verpackungsverordnung?

Die Verpackungsverordnung ist im Jahr 1991 ins Leben gerufen worden. Hierbei handelt es sich um eine von der damaligen Regierung ins Leben gerufene Verordnung, die die Händler stärker in die Verantwortung rund um die Waren nimmt.

Die damals ins Leben gerufene Verordnung ist bis heute mehrere Male optimiert und verändert worden. In der Verordnung wird zwischen drei Verpackungsarten unterschieden. Zum einen sind damit die Verkaufsverpackungen gemeint. Darüber hinaus wird noch zwischen Umverpackungen und Transportverpackungen unterschieden. Hierzu später mehr.

In der Verpackungsverordnung wird alles zu den Verpackungen geregelt. Soweit also die Frage, was die Verpackungsverordnung ist. 

Wie sah die bisherige Rechtslage aus?

Bis zu den neuesten Änderungen war die Verordnung noch recht knapp gehalten und war gerade für Onlinehändler noch leicht umzusetzen.

Wer bislang beispielsweise auf Plattformen oder im eigenen Shop vertrieb und als Onlinehändler tätig war, der musste lediglich die Kunden informieren: In einer Belehrung wurde festgelegt, dass Verpackungen, die nicht im dualen Entsorgungssystem registriert waren, selbst entsorgt oder an den Händler zurückgeschickt werden mussten.

Was war das Problem der alten Rechtslage? 

Theoretisch war die alte Gesetzeslage recht eindeutig, doch sie wurde in der Praxis nicht oder nur ungenügend umgesetzt. Vielfach haben die Konsumenten die Verpackungen nämlich nicht wie eigentlich vorgesehen an den Händler zurückgeschickt.

Meist landeten die Verpackungen einfach in der Mülltonne und es erfolgte keine korrekte Entsorgung. Bis dato gab es also keine Verpflichtung für die Händler, die Ware zurückzunehmen.

Das war somit das größte Problem der alten Verpackungsverordnung. Doch damit ist nun Schluss, denn seit dem 01. Januar 2019 gibt es eine modifizierte Änderung, die es durchaus in sich hat.

Was hat sich zum 01. Januar 2019 allgemein verändert?

Zum 01. Januar 2019 sind die Änderungen der Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Als Händler kannst du fortan nicht mehr auswählen, ob du die Verpackungen eigenständig entsorgen möchtest. Du musst entscheiden, ob du die Materialien eigenständig lizenzieren oder Großhändler kontaktieren und deren lizenzierte Verpackungen nutzen möchtest. Die Veränderung betrifft also eigentlich die Verpackungen selbst.

Du als Händler brauchst die Kunden nun nicht mehr über die Rücknahme der Verpackungen belehren.

Die Verpackungsverordnung heißt übrigens seit Januar Verpackungsgesetz. Mit dem Verpackungsgesetz ist eine neue starke Kraft aufgetreten, die die Behörden unterstützen soll.

Konkret: Was hat das neue Gesetz mitgebracht?

Laut § 9 VerpackG besteht eine Registrierungspflicht. Das bedeutet für Händler wie dich, dass du dich bei der Zentralen Stelle registrieren und nur dann Verpackungen verkaufen darfst. Außerdem besteht eine Datenmeldepflicht.

Demnach musst du dich nicht nur registrieren, sondern auch die Angaben zu Mengen und Beschaffenheit der Verpackungen einer Zentralen Stelle unverzüglich mitteilen.

Zusätzlich gilt auch der § 3 VerpackG (Begriffsbestimmungen). So werden systembeteiligungspflichtige Verpackungen als mit Ware befüllt bezeichnet. Umverpackungen sind gleichzusetzen mit Verkaufsverpackungen. Beachte hierbei noch, dass diese seit der Änderung nicht mehr vorlizenzierbar sind.

Als wäre das nicht genug, gilt zudem der § 21 VerpackG (Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte). Demnach werden bei den Beteiligungsentgelten ökologische Kriterien ebenfalls zugrunde gelegt.

Das neue Verpackungsgesetz: Die ausschlaggebenden Gründe

Es gab sechs entscheidende Gründe für das im Januar 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz. Zum einen sollte sichergestellt werden, dass sich alle Marktteilnehmer gesetzeskonform verhalten.

Auch ging es darum, die Abfälle privater Haushalte ordnungsgemäß zu recyceln und Schlupflöcher für Hersteller zu schließen. Weitere Gründe bestanden darin, die Verpackungsintensität zu reduzieren.

Nicht zuletzt waren es auch ökologische Gründe und der Wunsch der ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister), mehr Kontrolle rund um die Verpackungen und die damit verbundene Rücknahme zu erlangen.

Welche Verpackungen gibt es?

Die drei unterschiedlichen Verpackungsarten wurden vorhin bereits erwähnt. Bei allen drei ist Eines gleich: Sie müssen entweder verwertet oder mehrmals wiederverwendet werden.

Transportverpackungen schützen die Ware vor Schäden, Verkaufsverpackungen gehören zur Ware und sorgen für einen guten Service. Umverpackungen werden überwiegend aus Hygienegründen oder für eine möglichst lange Haltbarkeit verwendet.

Welche Bedeutung hat das neue Verpackungsgesetz für Händler?

Der Hintergrund für das neue Verpackungsgesetz ist für die Umwelt gesehen ein positiver, denn unter anderem soll die Umwelt geschützt und der Klimawandel verlangsamt werden. Doch für Händler ist das neue Gesetz eher weniger angenehm.

Grund dafür sind die weiteren bürokratischen Probleme, die auftreten und von den Händlern gemeistert werden müssen. Folglich hat das neue Gesetz eine sehr große Bedeutung für Händler.

Für dich geht es darum, dich noch stärker um die Entsorgung und das Recycling der Verpackungen zu kümmern. Wenn du also gewerbsmäßig an den privaten Endverbraucher Ware vertreibst und die Verpackungen als Abfall anfallen, so musst du die neuen Änderungen befolgen und die Gesetze einhalten.

LUCID – Informationen zum neuen Register

Als Händler musst du nun vor dem Verkauf von Waren analysieren, ob du dich bei dem Verpackungsregister LUCID registrieren musst. Hierbei handelt es sich um eine Datenbank, die für jedermann einsehbar ist und bei der die registrierten Unternehmen angemeldet sind.

Ob du dich bei LUCID registrieren musst, hängt im Wesentlichen von den beiden folgenden Fragen ab:

  • Ist die von dir vertriebene Ware systembeteiligungspflichtig? Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
  • Bist du der Inverkehrbringer?
  • Beantwortest du beide Fragen mit ja, so musst du dich und dein Unternehmen bei dem Verpackungsregister LUCID registrieren.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, die gibt es. Beispielsweise ist das bei Serviceverpackungen der Fall. Damit sind örtliche Vertreiber gemeint, die ihre Waren direkt am Abgabeort befüllen. Wenn du also beispielsweise Brötchen verkaufst und diese direkt in die Tüten füllst, so sind dies Serviceverpackungen und du bist nicht vom neuen Gesetz betroffen.

Welche Verpackungen müssen Versandhändler künftig entsorgen und wie erfolgt die Rücknahme?

Ob Beutel, Kartonagen, Packhilfsmittel, Luftpolsterumschläge oder Versandkartons – seit der Einführung dieses neuen Gesetzes gibt es sehr viel strengere Vorgaben. Du als Händler musst jede befüllte Verpackung, die du in Umlauf bringst, verwerten oder zurücknehmen.

Das heißt also, dass du mehr Verantwortung trägst. Als Unternehmen organisierst du die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen typischerweise nicht selbst – das wäre auch mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden. Durch die Verpflichtung, dich an dem dualen System beteiligen zu müssen, leistest du bereits deinen Beitrag. Erhältst du jedoch eine Verpackung zurück, so bist du für die angesprochene Rücknahme zuständig.


Welche Verpackungen sind von der Lizenzierungspflicht befreit?

Es gibt Verpackungen, die von der Systembeteiligungspflicht befreit sind und die du nicht anmelden musst. Welche das sind, kannst du nachfolgender Auflistung entnehmen:

  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht entsprechen
  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die du nicht in Deutschland an den Verbraucher verkaufst
  • Füllgüter, die Verkaufsverpackung enthalten und schadstoffhaltig sind
  • Transportverpackungen, die den Transportschutz gewährleisten und das Risiko von Transportschäden mindern
  • Verkaufsverpackungen, die aufgrund von Unverträglichkeit nicht am System teilnehmen können

Die Analyse nach den ersten Monaten – viele Händler noch immer nicht registriert

Mittlerweile ist das Verpackungsgesetz mehrere Monate alt und es wird Zeit, das Thema Verstöße einmal zu erläutern. Viele Versandhändler und womöglich auch du haben im Vorfeld mit drastischen Auswirkungen gerechnet.

Da alle Unternehmen und Wettbewerber sich bei LUCID anmelden und registrieren müssen, können Mitbewerber genau prüfen, ob die Konkurrenz ihrer Pflicht nachkommt. Wenige Minuten der Recherche genügen bereits vollkommen aus – mit wenigen Klicks kann nachgeschaut werden, ob Wettbewerber XY seiner Pflicht nachgekommen ist und sich entsprechend des aktuellen Gesetzes bei LUCID registriert hat.

Was passiert bei Verstößen gegen die Lizenzierungs- und Registrierungspflicht?

Viele Händler sind der Ansicht, dass sie nicht registrierungspflichtig sind. Daher erfolgt auch keine Meldung bei dem zentralen Register LUCID. Solltest du bislang eine Registrierung versäumt haben, so können wir dir nur raten, dies dringend nachzuholen – nur so kannst du eine Abmahnung vermeiden. 

Was die Höhe der Abmahnung und der damit verbundenen Kosten angeht, so unterscheidet sich dies von Fall zu Fall. In bisherigen Fällen lag der Streitwert im 4- bis 5-stelligen Eurobereich.

Tipp: Sollte dir – und das kommt in dieser Thematik leider vor – eine Unterlassungserklärung zugeschickt werden – prüfe diese. Vermeide es, eine strafbewehrte Erklärung ohne Prüfung zu unterschreiben.

Drohen bei Verstößen gegen das Gesetz Bußgelder?

Ja, die drohen und bereits jetzt hat es über 2.000 Unternehmen im Jahr 2019 erwischt. Die dafür verantwortliche Stelle hofft jedoch, dass die Händler nun handeln und sich registrieren. Solltest du dich bislang also noch nicht mit dem seit dem 01. Januar 2019 geltenden Gesetz beschäftigt haben, so ist dies dringend erforderlich.

Bei Verstoß gegen das aktuelle Gesetz drohen Ordnungsgelder oder Bußgelder. Die Höhe dieser Sanktionen hängt von den Ordnungswidrigkeiten ab. Bei Verstößen gegen einzelne Paragraphen liegen die Bußgelder erfahrungsgemäß bei bis zu 10.000 Euro.

Das Ganze kann aber auch schnell in die Höhe gehen. Du siehst also, dass die Zentrale Stelle das Thema ernst nimmt und die Strafen auch tatsächlich verhängt werden.


Fazit

Letztendlich ist das seit diesem Jahr geltende Verpackungsgesetz grundsätzlich gut, da es die Umwelt entlasten soll. Die Gesetze sind jedoch tiefgehender und du als Händler musst daher in jedem Fall handeln.

Konkret musst du dich bei dem zentralen Register LUCID registrieren und die Lizenzierungen prüfen. Solltest du deine eigenen Verpackungen nicht bei einem dualen System lizenzieren, musst du bei Verpackungshändlern und Herstellern nach lizenzierten Verpackungen nachfragen.

Bei Verstößen wird es teuer. Es drohen Sanktionen im bis zu 6-stelligen Eurobereich.